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Was ist der Splittingtarif?
Der Splittingtarif ist das Gegenstück zum Grundtarif. Er gilt normalerweise als der günstigere Steuertarif.
Beim Ehegattensplitting wird der doppelte Einkommensteuerbetrag auf die Hälfte des Gesamteinkommens eines Ehepaares erhoben. Dadurch kann es u. U. zu einer Steuererleichterung kommen.
Ein Beispiel
Ein lediger Einkommensteuerpflichtiger muss auf sein Einkommen von 20.000 EUR laut Grundtabelle 2017 2.885,40 EUR an Einkommensteuer zahlen.
Ein Ehepaar mit dem gleichen Einkommen, das den Splittingtarif anwendet, muss hingegen nur 780,44 EUR an Einkommensteuer zahlen.
In den Genuss des Splittingtarifes kommen nur solche Ehepaare, die sich übereinstimmend für eine Zusammenveranlagung entschieden haben – also in der Einkommensteuererklärung an der entsprechenden Stelle ein „Kreuzchen“ gemacht haben. Wenn sich einer von beiden weigert, dann kommt nur eine Einzelveranlagung in Betracht. Für eine Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sein und zumindest an einem Tag im Jahr nicht dauernd getrennt leben. In Extremfällen besteht also auch dann ein Anspruch auf den günstigen Splittingtarif, wenn ein Paar am 31. Dezember heiratet oder sich am 1. Januar trennt.
Es kann in Ausnahmefällen aber auch günstiger sein, dass ein Ehepaar anstatt der Zusammenveranlagung eine Einzelveranlagung wählt. Beispielsweise dann, wenn ein Ehegatte Progressionseinkünfte (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, etc.) bezogen hat. Im Zweifel sollte man eine Vergleichsberechnung durchführen.
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