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In Deutschland gibt es keinen Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Beides bezeichnet die in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat, bei der der Steuerpflichtige steuerlich relevante Tatsachen vorenthält oder falsch angibt.
Ja, denn § 370 AO sieht als Strafmaß nicht nur die Möglichkeit einer Geldstrafe, sondern auch bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vor.
Ja, diese Möglichkeit besteht nach § 371 AO. Allerdings sind die Bedingungen hierfür sehr streng, sodass im Vorfeld eine anwaltliche Beratung empfehlenswert ist. Näheres erfahren Sie hier.
Inhalt
Steuerhinterziehung als Straftat
Bei der Steuerhinterziehung versteht der Fiskus keinen Spaß, gehören Steuern doch zu den wichtigsten Einnahmequellen des Staates.
Deswegen droht jenem Steuerpflichtigen eine Strafe, der seiner steuerrechtlichen Abgabepflicht nicht nachkommt.
Nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) hat derjenige auf strafbare Weise Steuern hinterzogen, der …
„1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“
Nach dieser Vorschrift begeht zum Beispiel derjenige eine Steuerhinterziehung, der falsche oder unvollständige Angaben bei der Steuererklärung, Steueranmeldungen oder steuerrechtlichen Anträgen und Auskünften macht.
Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist übrigens auch die versuchte Steuerhinterziehung strafbar.
Eine Strafe für Steuerhinterziehung droht z. B. in folgenden Fällen:
Ein Selbstständiger rechnet private Fahrten und Hotelübernachtungen als Geschäftsreise ab (falsche Gewinnermittlung). Ein Unternehmer zahlt seiner Frau Haushaltsgeld und gibt dieses als Lohn aus (Scheingeschäft). Ein Einzelunternehmer bestreitet seinen Lebensunterhalt damit, dass er die verschiedensten Dinge über eBay verkauft. Er zeigt dem Finanzamt diese Tätigkeit nicht an (Unterlassen).
Achtung! Wenn Sie erkennen, dass Sie dem Fiskus gegenüber fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht haben, müssen Sie diese unverzüglich berichtigen. Diese Berichtigungspflicht ergibt sich aus § 153 AO.
Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Bei Steuerhinterziehung droht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder eine Geldstrafe. Wofür sich das Gericht im Einzelfall entscheidet, hängt unter anderem von der Höhe der pro Jahr hinterzogenen Steuern ab.
Die folgende Liste gibt eine ungefähre Orientierung, was drohen kann, wenn Sie Steuern hinterziehen:
- Steuerhinterziehung bis zu 50.000 Euro: Geldstrafe
- mehr als 50.000 Euro hinterzogen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung
- bis zu 1.000.000 Euro: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
- ab 1.000.000 Euro hinterzogene Steuern: Freiheitsstrafe
Das Gericht kann aber im Einzelfall eine hiervon abweichende Strafe verhängen, weil bei der Strafzumessung immer die Umstände der jeweiligen Tat und die genaue Begehungsform eine wesentliche Rolle spielen. Diese können in solch einer allgemeinen Übersicht nicht berücksichtigt werden.
Folgende Umstände können sich beispielsweise strafmildernd auswirken:
- Der Täter macht den Schaden wieder gut, indem er seine Steuerhinterziehung früh gesteht und die verkürzten Steuern nachzahlt.
- Vor der Tat hat der Betroffene seine Steuern für lange Zeit immer einwandfrei bezahlt.
- Die Tat ist auf eine Krankheit, das Alter, steuerliche Unerfahrenheit oder einen geringen Bildungsstand zurückzuführen.
- Der Täter wollte Steuern hinterziehen, um damit den Fortbestand seines Unternehmens zu sichern. Er handelt also nicht aus purem Eigennutz.
Es gibt jedoch auch Umstände, die das Strafgericht veranlassen kann, den Steuerpflichtigen zu einer härteren Strafe zu verurteilen, z. B.:
- Der Täter begeht eine Steuerhinterziehung, um sich privat persönlich zu bereichern.
- Er hinterzieht gewerbsmäßig Steuern.
- Seine Tat ist darauf angelegt, über einen langen Zeitraum oder in großem Umfang Steuern zu hinterziehen.
- Der Täter verfügt über steuerrechtliches Wissen und entsprechende Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet.
- Er schafft Unternehmensstrukturen für die geplante Steuerhinterziehung und verwickelt systematisch andere Personen in „seine Geschäfte“.
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt einen entsprechenden Vorsatz des Täters voraus. Fahrlässige Steuerhinterziehung wird daher im Bußgeldverfahren und nicht im Steuerstrafverfahren verfolgt.
Keine Strafe bei Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung laut § 371 AO
Unter Umständen kann der Täter einer Strafe entgehen, wenn er selbst seine Tat bei der Finanzbehörde anzeigt. Allerdings sind vor allem die inhaltlichen Anforderungen an eine solche Selbstanzeige recht hoch. Der Täter muss die fehlenden steuerrechtlich relevanten Angaben in einer Art und Weise nachholen, dass das Finanzamt ohne großen Aufwand in der Lage ist, die richtige Steuer zu ermitteln und festzusetzen.
Der Täter kann eine Strafe bei Steuerhinterziehung nur dann mithilfe einer Selbstanzeige umgehen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
- Es liegt noch kein Sperrgrund vor, d. h. seine Tat wurde bisher nicht entdeckt. Des Weiteren darf ihm weder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens noch die Anordnung einer Betriebsprüfung bekanntgegeben worden sein.
- Die angezeigte Steuerhinterziehung darf nicht verjährt sein. Die Selbstanzeige muss mindestens alle Steuerstraftaten der letzten zehn Jahre umfassen.
- Der Täter zahlt alle hinterzogenen Steuern und Nebenleistungen nach – einschließlich der Zinsen.
Verjährungsfristen bei der Steuerhinterziehung
Bei Steuerstraftaten ist zwischen strafrechtlichen und steuerrechtlichen Verjährungsfristen zu unterscheiden. Sobald die strafrechtliche Frist der Verfolgungsverjährung abgelaufen ist, darf weder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet noch eine Strafe verhängt werden. Diese Frist beträgt gewöhnlich fünf Jahre, in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung zehn Jahre. Sie beginnt mit Beendigung der Tat zu laufen. Das kann z. B. der Tag sein, an dem der unrichtige Steuerbescheid bekanntgegeben wird.
Hiervon zu unterscheiden ist die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung. Sie regelt, für welche bereits vergangenen Jahre die Finanzbehörde geänderte Steuerbescheide erlassen darf. Bei einer Steuerhinterziehung hat die Behörde zehn Jahre Zeit, um ihre Bescheide rückwirkend zu korrigieren.
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