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Was sind Lohnsteuerklassen?
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden steuerpflichtige Personen in Deutschland in eine von sechs Lohnsteuerklassen, umgangssprachlich auch schlicht Steuerklassen genannt, eingeteilt. In welche Lohnsteuerklasse eine steuerpflichtige Person eingeteilt wird, ist in erster Linie vom Familienstand abhängig. Wer in welche Steuerklasse eingeteilt und warum dies so ist, wird nachfolgend noch genauer mit passenden Beispielen erklärt. Die jeweilige Lohnsteuerklasse und eventuelle weitere wichtige Merkmale werden zentral in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen und automatisch im Rahmen der Steuererklärung angewendet.
Angewendet wird das Konzept der Lohnsteuerklassen aus dem Grund, dass den Finanzverwaltungen nur der Bruttolohn einer Person bekannt ist, das gesamte steuerpflichtige Einkommen jedoch nicht. Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages und etwaiger weiterer Freibeträge wird näherungsweise die zu erwartende Steuerschuld berechnet. Die endgültige Höhe wird dann mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung festgestellt und es werden Nach- oder Rückzahlungen fällig.
Welche Lohnsteuerklassen gibt es in Deutschland?
Wie schon erwähnt, existieren in der Bundesrepublik Deutschland sechs verschiedene Steuerklassen, die für die Einkommenssteuer von Bedeutung sind. Der Übersichtlichkeit halber werden zunächst die Steuerklassen I, II und III vorgestellt:
Steuerklasse | Merkmale |
Lohnsteuerklasse I | In die Steuerklasse I werden Arbeitnehmer eingeordnet, die: – ledig sind – verheiratet sind und deren Partner beschränkt steuerpflichtig ist – geschieden sind |
Lohnsteuerklasse II | In die Steuerklasse II werden jene Personen eingeordnet, die die Voraussetzungen der Klasse I erfüllen, aber Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. Dieser liegt im Jahr 2017 bei 1.908 € und ist seit dem Jahr 2015 unverändert. Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat jede Person, die mit mindestens einem Kind gemeinsam in einem Haushalt lebt, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. |
Lohnsteuerklasse III | In die Steuerklasse III werden Arbeitnehmer eingeordnet, die – verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, nicht dauernd getrennt leben und nicht die Klasse IV ausgewählt haben. Der andere steuerpflichtige Partner wird in die Klasse IV eingeordnet. |
Etwas differenzierter ist die Einordnung in die Steuerklassen IV (auch mit Faktor), V und VI. Diese werden nachfolgend vorgestellt:
Steuerklasse | Merkmale |
Lohnsteuerklasse IV | In die Steuerklasse IV werden verheiratete Arbeitnehmer eingeordnet, die: – Beide uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind – Einen gemeinsamen Haushalt unterhalten Ist einer der Eheleute in Klasse III eingeordnet, so wird der andere automatisch in Klasse IV eingeordnet. Idealerweise wählen jene Ehepartner die Steuerklasse IV, die auf das Jahr gesehen ähnlich hohe Einkommen erzielen. Bei stark unterschiedlichen Einkommen wird im Laufe eines Jahres zunächst wesentlich mehr Einkommenssteuer einbehalten, die dann aber nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung erstattet würde. |
Lohnsteuerklasse IV mit Faktor | Lohnsteuerklasse IV mit Faktor: Die Klasse IV mit Faktor ist eine andere Ausgestaltungsmöglichkeit. Mit Hilfe eines Faktors, der sich aus dem Verhältnis der voraussichtlich im Ehegattensplitting zu zahlenden Einkommenssteuer und der errechneten Summe der Einkommenssteuer ergibt, wird die individuelle Steuerbelastung festgelegt. Die Anwendung ist erlaubt, sofern der Faktor kleiner als „1“ ist. |
Lohnsteuerklasse V | In die Lohnsteuerklasse V werden Ehepartner eingeordnet, die: – beide beantragt haben, dass der jeweils andere in die Steuerklasse III eingeordnet werden soll Die Klasse V führt, sofern der besserverdienende Partner in Klasse III und der schlechter verdienende Partner in Klasse V eingestuft wird, zu einer zunächst geringeren Steuerbelastung. So ist unterjährig zunächst mehr Nettoeinkommen verfügbar, was nützlich ist, wenn etwa kurzfristig liquide Mittel benötigt werden. Die Abgabe einer Steuererklärung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG jedoch zwingend und führt in den meisten Fällen zu einer Nachzahlung oder geringeren Erstattung. |
Lohnsteuerklasse VI | In die Lohnsteuerklasse VI werden Arbeitnehmer eingeordnet, die: – mehr als einen Arbeitsvertrag, also Einkommen aus zwei oder mehr Jobs beziehen – die es versäumt haben, ihrem Arbeitgeber die individuellen Steuermerkmale bereitzustellen Die Steuerbelastung ist in der Klasse VI am höchsten. |
Wie eine Steuerklasse wechseln?
Da sich die Lebensumstände der Steuerpflichtigen mit der Zeit verändern können, ist natürlich auch ein Wechsel der Steuerklassen nötig oder auch gewünscht. Sollten also die Anforderungen für die Einordnung in eine andere Steuerklasse erfüllt sein, so sollte dies dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. In § 39 Abs. 5-7 EStG ist geregelt, dass ein Wechsel in eine steuerlich günstigere Steuerklasse nur auf Antrag des Arbeitnehmers erfolgt. Darüber hinaus kann eine Änderung nur einmal pro Jahr beantragt werden. Lediglich bei Todesfällen oder Arbeitslosigkeit gelten Ausnahmen.
Welche Vorteile bietet die gezielte Auswahl einer Steuerklasse?
Insbesondere Verheiratete haben die Möglichkeit, verschiedene Steuerklassen in diversen Konstellationen anzuwenden (siehe Beispiele weiter unten). Durch die geschickte Auswahl ist es möglich, dass im Rahmen der monatlichen Gehaltszahlungen weniger Einkommenssteuer einbehalten und so entsprechend mehr Lohn ausgezahlt wird. Was zunächst vorteilhaft erscheint, gleicht sich jedoch mit der Einkommenssteuererklärung aus. So fällt eine etwaige Steuererstattung geringer aus oder schlimmstenfalls müsste die zu wenig entrichtete Einkommenssteuer nachgezahlt werden.
Eine zunächst höhere Auszahlung ist mit der Wahl der Steuerklassen III und V möglich. So stehen zumindest unterjährig erst einmal mehr liquide Mittel zur Verfügung.
Welche Freibeträge gibt es?
In Verbindung mit der Steuerklasse können auch diverse Freibeträge geltend gemacht werden. Dazu zählen:
- Der Grundfreibetrag in Höhe von 8.820 € (2017)
- Der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 €
- Die Sonderausgaben-Pauschale in Höhe von 36 €
- Ein Kinderfreibetrag in Höhe von 7.248 € (genaue Regelungen beachten!)
- Gegebenenfalls ein Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 1.908 €
- Eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale
Die genannten Beträge gelten pro Person und Kalenderjahr und können je nach Steuerklasse in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt werden.
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