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Als Umlaufvermögen wird die Gesamtheit der Vermögensgegenstände bezeichnet, die nicht dazu vorgesehen sind, dauerhaft im Besitz des Unternehmens zu bleiben. Gegenstände des Umlaufvermögens sind für eine kurzfristige Veräußerung, Verarbeitung, Rückzahlung oder zum Verbrauch vorgesehen. Anders als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens befinden sich Güter aus dem Umlaufvermögen nur kurz im Vermögen des Betriebs und dienen somit nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb.
Was kommt ins Umlaufvermögen?
Das Umlaufvermögen ist vom Gesetzgeber nicht konkret definiert, vielmehr stellt es eine Restgröße von allem dar, was sich nicht im Anlagevermögen befindet.
Laut § 266 Abs. 2 B gliedert sich das Umlaufvermögen wie folgt:
Vorräte: | Forderungen und sonstige Vermögens-gegenstände: | Wertpapiere: | Kassenbestand, Bundesbank-guthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. |
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Probleme bei der Zuordnung zu Umlaufvermögen oder Anlagevermögen
Problematisch wird bei der Zuordnung entweder zum Umlaufvermögen oder zum Anlagevermögen, dass Wertpapiere in § 266 Abs. 2 sowohl bei beiden Vermögensarten gelistet werden. Die konkrete Verwendung bestimmt in diesem Fall, ob der Vermögensgegenstand dem Umlauf- oder dem Anlagevermögen zugeordnet werden. Bei Wertpapieren ist hier die Bindungsdauer entscheidend. In diesem Fall empfehlen wir auf jeden Fall zusätzliche Beratung durch einen Steuerberater o.ä.
Umlaufvermögen in der Bilanzanalyse
Umlauf- und Anlagevermögen sind Teil der Bilanzanalyse hinsichtlich der Vermögens- bzw. Umlaufintensität:
Der Kehrwert dieser Rechnung stellt die Umlaufintensität dar:
Bei anlagenintensiven Gewerbezweigen (bspw. Transportunternehmen ) überwiegt das Anlagevermögen (=hohe Vermögensintensität), bei umlaufintensiven Unternehmen (bspw. Handel oder Baugewerbe) überwiegt das Umlaufvermögen (=hohe Umlaufintensität).
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