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Websites werden auch Internetseite, Website, Homepage oder Webprojekt genannt. Der Begriff Webseite selbst stellt dabei einen Oberbegriff für unterschiedliche Typen von Internetseiten dar.
Folgende Website-Typen können unterschieden werden
Websites lassen sich allgemein in folgende Rubriken unterteilen, welche sich auch hinsichtlich der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe unterscheiden:
- reine Firmenpräsentationen (so genannte Webvisitenkarten)
- Onlineshops
- Foren und andere Communities
- Blogs oder andere Redaktionssysteme
- Kombinationen aus den oben genannten
Die Webseite mit ihren unterschiedlichen Kostenarten
Ebenso kann man bei einer Webseite unterschiedliche Ausgaben, welche gegebenenfalls sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder abschreibungsfähige Ausgaben darstellen, unterscheiden:
- Anschaffungskosten einer Domain
- Herstellungskosten oder Anschaffungskosten einer Webseite
- Wartungskosten, Aktualisierungskosten der Webseite
- laufende Betriebskosten (Hosting, Setupgebühr, Providerkosten für Webspace und Domain)
Anschaffungskosten der Domain
Dazu kann man unter dem Stichwort Domain in diesem Lexikon weiterführende Infos nachlesen. Sehr umfangreich berichtet das Magazin der Betriebsausgaben im Artikel Abschreibung von Websites und Domains wie auch über den Verkauf einer Domain.
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten einer Webseite
Eine Webseite kann entweder „gebraucht“ gekauft werden (hier nennt man den Kaufpreis Anschaffungskosten der Webseite) oder neu konzipiert und anschließend programmiert (in dem Fall werden die Kosten Herstellungskosten genannt) werden.
Gebrauchte Webseiten und Anschaffungskosten
Webseiten kann man bspw. über Marktplätze wie eBay, sugox.de oder direkt vom Inhaber der Webseite kaufen. Nachdem sich beide Parteien über den Verkaufspreis und die darin enthaltenen Leistungen in Form von Beratung, Hilfestellung oder Coaching bei der Übernahme sowie Lieferungen, also Bilder, Texte und andere Dateien geeinigt haben, kann entweder ein Kaufvertrag aufgesetzt oder eine bloße Rechnung geschrieben werden. Diese beiden Dokumente sind in jedem Fall, sofern sie ordnungsgemäß nach § 14 UStG iVm. § 33 UStDV erstellt wurden, Grundlage für die Anschaffungskosten der Webseite. Von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ist auch die Umsatzsteuer auszuweisen, welche sich ein umsatzsteuerpflichtiger Käufer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen kann.
Neue Webseiten programmieren und damit herstellen
Nicht jeder möchte einer gebrauchte Seite kaufen und somit einen fertiges System sein Eigen nennen, sondern seine eigenen Ideen, Konzepte und Strukturen in einem Projekt umsetzen. Dazu kann entweder ein Programmierer angestellt werden, welcher dann Personalkosten verursacht oder aber der Auftrag an einen fremden Programmierer gegen Rechnung vergeben werden, was wiederum dokumentierte Kosten darstellen und sich insgesamt zu den Herstellungskosten der Webseite summieren.
Neben der Programmierung muss das Design mit Bildern und anderen Elementen konzipiert und erstellt werden. Auch das kann entweder ein eigener Mitarbeiter im Rahmen der Personalkosten oder aber ein externer Dienstleister, Grafiker oder Webdesigner auf Rechnung Basis übernehmen. Auch in diesem Fall stellt die ausgestellte Rechnung ein Teil der gesamten Herstellungskosten dar.
In beiden Fällen gilt: Programmiert und / oder designt der Unternehmer, also der spätere Inhaber der Webseite selbst, entstehen zunächst keine Kosten, welche die Herstellungskosten der Webseite erhöhen und damit das Abschreibungspotenzial vergrößern.
Wartungskosten und Aktualisierungskosten der Webseite
Auch zu den Wartungskosten oder den Kosten für Updates, Aktualisierungen oder Erneuerungen einer bestehenden Webseite wurde bereits im Lexikon unter den Begriff Internetkosten etwas geschrieben.
Insgesamt sind Wartungskosten und Aktualisierungskosten so lange laufende Betriebsausgaben, wie die Funktionalität der Webseite nicht wesentlich verbessert wird. Eine Grenze dabei kann man etwa bei 15 Prozent der Anschaffung oder Herstellungskosten ziehen.
Reparaturkosten, Wartungskosten oder Erneuerungskosten der Webseite sind in der Regel Veränderungen und Aktualisierungen von Bildern, das aufspielen neuer Software bzw. die Aktualisierung von Software. Was jedoch die Erstellung neuer Text und Artikel in redaktionellen Webseiten anbelangt, so gibt es dahingehend bis heute keine eindeutige Rechtsprechung. Aus einer Betriebsprüfung heraus kann festgestellt werden, dass diese eigentlich der Anschaffung bzw. den Herstellungskosten zuzurechnen sind. Da dies jedoch laufend über einen längeren Zeitraum geschieht, hat die Betriebsprüfung Sie zu den laufenden Kosten im Rahmen von Instandsetzung, Wartung und Aktualisierung gezählt.
Laufende Betriebskosten (Hosting, Setupgebühr, Providerkosten für Webspace und Domain)
Die vom Provider regelmäßig in Rechnung gestellten Kosten für das Hosting der Domänen bzw. den Speicherplatz für Bilder und Dokumente sind regelmäßig Betriebsausgaben, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist. Auch der Vorsteuerabzug ist ohne weitere Probleme möglich. Darüber hinaus können auch Beratung vom Provider über eine pauschale oder eine Stunden Abrechnung als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Rechtskosten durch Abmahnungen
Im Rahmen von Webseiten müssen heutzutage immer wieder Kosten für Rechtsanwälte oder Gerichtskosten aufgewendet werden, um Abmahnungen oder andere provokative Rechtsstreitigkeiten abzuwenden. Diese Kosten sind auch im Rahmen der Rechtskosten, Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten absetzbar.
Ein Wort zur Rechtsprechung
Es sei bemerkt, dass die Rechtsprechung in Deutschland extrem hinter der schnellen Entwicklung des Internets hinterherhinkt, sodass es kaum und wenn dann nur sehr spezielle Urteile zu bestimmten individuellen Fällen in Sachen Webseiten und Onlinemarketing gibt.
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