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Gerichtsurteil zur lohnsteuerlichen Zuwendungsfreigrenze

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Ein ewiges Streitthema hat wieder die Finanzgerichte beschäftigt: Die lohnsteuerliche Zuwendungsfreigrenze. Nun hat in Düsseldorf der 16. Senat des Finanzgerichts hier eine eindeutige Entscheidung gefällt, sehr zum Missfallen vieler Unternehmensführungen.

Grundsätzlich besagt das Lohnsteuerrecht, dass bei betrieblichen Veranstaltungen eine Pro-Kopf-Zuwendung von 110 Euro nicht mit einer Lohnsteuer belegt wird. Alle Beträge, die diese Summe wiederum übersteigen, werden lohnsteuerlich veranlagt und entsprechende Steuern sind an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Zum vorliegenden Fall

Im Fall, der den 16. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf beschäftigte, feierte ein Unternehmen sein Firmenjubiläum. Hierzu waren nicht nur die Mitarbeiter der Aktiengesellschaft geladen, sondern auch die des Tochterunternehmens. Außerdem wurde dieser Anlass noch besonders gewürdigt, indem in einer speziellen VIP Lounge hochrangige Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse bewirtet wurden.

Nun kam die Frage auf, ob von einer Überschreitung der 110-Euro Grenze bei der Lohnsteuer die Rede sein muss. Um diesen Streitpunkt endgültig zu klären, wurde das Finanzgericht involviert. Dieses setzte seinen Gerichtsprüfer ein, um die Einhaltung der Lohnsteuergrenze für Sonderzuwendungen zu berechnen.

Das Urteil

Nach langer Überprüfung kam der 16. Senat des Finanzgerichts nun zu einem Urteil. Und dieses fiel eindeutig gegen das Unternehmen aus.

Der Senat ist der Auffassung, dass die 110-Euro Freigrenze für alle Betriebsveranstaltungen zu gelten hat. Deren Wichtigkeit sowie die Größe des Unternehmens und sein Ansehen in der Gesellschaft müssen irrelevant bleiben.

Entsprechend ist das Firmenjubiläum als gewöhnliche Betriebsveranstaltung anzusehen und steuerrechtlich gleichermaßen zu behandeln.

Nach der Berechnung durch den Gerichtsprüfer ergab sich, dass im vorliegenden Fall der Pro-Kopf-Zuwendungsfreigrenze von 110 Euro überschritten war. Zu berücksichtigen seien nämlich nicht nur die Auslagen zur Bewirtschaftung und Organisation des Events, sondern auch die Reisekosten der teilnehmenden Personen. Entsprechend müssen die den Freibetrag übersteigenden Beträge pauschal in der Lohnsteuer veranschlagt werden.

Quelle: Datev


Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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