Kfz-Kosten als Betriebsvermögen
Ein Pkw der von einem Unternehmer weniger als 10 % betrieblich genutzt wird, zählt nicht zum Betriebsvermögen. Die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw kann somit nicht geltend gemacht werden. Anders sieht es bei den laufenden Kfz-Kosten aus.
Das Finanzgericht Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 7.08.2007 Az. II 2 entschieden, dass die Vorsteuer aus den laufenden Kfz-Kosten im Anteil der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden kann.
Beispiel
Das heißt im Endeffekt, dass der PKW selbst zwar betrieblich genutzt werden kann, aber die Kosten nur anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Im konkreten Fall bedeutet das: Unternehmer U schafft sich einen PKW im Gesamtwert von 20.000 Euro an. Darin enthalten sind 19 Prozent Umsatzsteuer, was einem Betrag von 3.193,28 Euro entspricht. Diese Umsatzsteuer kann Unternehmer U ebenso wenig wie die Nettoanschaffungskosten des PKW in Höhe von 16.806,72 Euro als betriebliche Ausgaben ansetzen. Der PKW gehört demzufolge nicht zum Betriebsvermögen. Wird er zu sieben Prozent betrieblich genutzt, etwa für Fahrten zu Kunden, so können die laufenden Kosten für den Wagen jedoch als Betriebsausgaben angesetzt werden. Tankt nun Unternehmer U für 150 Euro brutto, so können sieben Prozent davon als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das entspricht einem Betrag von 10,50 Euro. In diesem sind Umsatzsteuern in Höhe von 19 Prozent, also 1,68 Euro enthalten. Diese kann Unternehmer U als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Gleiches gilt für eine notwendige Reparatur oder Wartung des Fahrzeugs. Nehmen wir an, diese beläuft sich auf 500 Euro brutto. Das ergibt einen Anteil von 35 Euro bei der siebenprozentigen betrieblichen Nutzung. Der Nettobetrag in Höhe von 29,41 Euro kann als Betriebsausgabe, die verbleibende Umsatzsteuer von 5,59 Euro kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Fazit
Auch wenn Sie die Anschaffungskosten und die anfallende Umsatzsteuer für Ihr neues Firmenfahrzeug nicht direkt als Betriebsausgabe ansetzen können, lohnt es sich dennoch, den betrieblichen Nutzungsanteil zu berechnen. So können Sie wenigstens die laufenden Kosten steuerlich geltend machen.
Quellen: FG Nürnberg Urteil vom 7.08.2007 Az. II 2